Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (VM Elektrotechnik GmbH) und natürlichen sowie juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folge-aufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf
unserer Homepage (www.vm-elektrotechnik.at).
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer
ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen -Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang
mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind in der Regel entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragt uns der Kunde danach mit allen im
Voranschlag enthaltenen Leistungen, wird der Betrag für den Voranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Unsere Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen.
3.2. Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden separat berechnet.
3.3. Alle Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ab Lager. Unternehmer tragen zusätzliche Kosten (z. B. Transport,
Zoll, Verpackung), sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.4. Der Kunde ist für die Entsorgung von Altmaterial verantwortlich. Wird dies von uns übernommen, wird der Aufwand
zusätzlich berechnet.
3.5. Bei erschwerter Anlieferung (z. B. weite Entfernung, kein Lift) können Zuschläge pro Kilometer oder Stockwerk berechnet
werden.
3.6. Wir dürfen (und müssen auf Wunsch des Kunden) unsere Preise anpassen, wenn sich bestimmte Kosten seit
Vertragsabschluss deutlich verändern. Das betrifft vor allem:
• Löhne, wenn sie sich durch Gesetze, Verordnungen, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen ändern,
• andere Kosten, die für unsere Leistung notwendig sind – z. B. Materialpreise, Rohstoffpreise, Wechselkurse usw.
Eine Anpassung erfolgt aber nur, wenn sich die Gesamtkosten um mindestens 5 % verändert haben. Die Änderung des
Preises entspricht dann genau dem Anteil, um den sich die tatsächlichen Herstellungskosten verändert haben, allerdings nur,
solange wir mit unserer Leistung nicht im Verzug sind.
Bei laufenden Verträgen (Dauerschuldverhältnissen) erfolgt eine wertgesicherte Anpassung nach dem
Verbraucherpreisindex (VPI 2010).
3.7. Bei Verbrauchern gelten Preisänderungen nur, wenn dies einzeln vertraglich vereinbart wurde.
3.8. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Kontrolle der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei
Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Werte nicht richtig festgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware
4.1. Stellt der Kunde eigene Geräte oder Materialien bereit, übernehmen wir keine Gewährleistung – die Verantwortung für deren
Qualität und Funktionstüchtigkeit liegt beim Kunden.
5. Zahlungsbedingungen und Sicherstellung
5.1. Die Zahlung erfolgt nach vereinbartem Zahlungsplan. Sollte es keinen Zahlungsplan geben erfolgt die Abrechnung je nach
Baufortschritt.
5.2. § 1170b ABGB – Sicherstellung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherstellung für die vereinbarte
Auftragssumme zu verlangen. Die Sicherstellung kann insbesondere durch eine unbefristete, unwiderrufliche und
selbstschuldnerische Bankgarantie eines in Österreich zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Kommt der Auftraggeber dem
Verlangen nach Sicherstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten
bis zur Leistung der Sicherstellung einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Skontoabzüge sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung möglich.
5.4. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich
5.5. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2%
Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv. 4%.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so
sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Aufrechnungen sind nur erlaubt, wenn Forderungen rechtlich festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung
zugerechnet.
5.9. Kosten für Mahnungen und rechtliche Schritte bei Zahlungsverzug sind vom Kunden zu tragen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass seine Daten ausschließlich zum Schutz des Gläubigers an die staatlich anerkannten
Gläubigerschutzverbände (AKV, ÖVC, ISA, KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Die Leistungserbringung beginnt erst, wenn der Kunde alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt
hat, wie im Vertrag oder in den vor Vertragsabschluss gegebenen Informationen beschrieben.
7.2. Der Kunde muss insbesondere vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen An-gaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Wenn der Kunde diese Pflichten nicht erfüllt, gilt unsere Leistung dennoch nicht als mangelhaft, sofern Probleme auf falsche
Kundenangaben zurückzuführen sind.
7.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen und Meldungen (z. B. Stromanmeldung) selbst und auf eigene
Kosten einzuholen, sofern wir nicht ausdrücklich darauf verzichten oder der Kunde über entsprechendes Fachwissen verfügt.
7.6. Benötigte Energie und Wasser für die Ausführung und den Probebetrieb sind ebenfalls vom Kunden auf eigene Kosten
bereitzustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7-9. Für die Dauer der Arbeiten stellt der Kunde uns abschließbare Räume für Aufenthalte der Arbeiter sowie Lagerung von
Werkzeugen und Materialien kostenlos zur Verfügung.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Bei unternehmerischen Kunden gelten geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen als vorab genehmigt; bei
Verbrauchern nur bei individueller Vereinbarung. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Auftragserteilung
verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen.
8.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine beschleunigte Ausführung, kann dies Mehraufwand und -kosten
verursachen, die entsprechend berechnet werden.
8.4. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B.
schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das
Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert
oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden
Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungs-termine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Für Lagerungskosten bei Leistungsverzögerungen dürfen wir die dafür angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
9.4. Liefer- und Fertigstellungstermine sind für Unternehmer nur verbindlich, wenn schriftlich zugesagt.
9.5. Bei Verzug unsererseits kann der Kunde nach schriftlicher Nachfristsetzung und Androhung des Rücktritts vom Vertrag
zurücktreten.
10. Beschränkung des Leistungsumfangs
10.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bestehenden Leitungen oder Geräten entstehen, etwa durch
nicht erkennbare bauliche Gegebenheiten oder Materialfehler. Diese Schäden übernehmen wir nur bei schuldhafter
Verursachung.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
10.3. Der Kunde muss bei behelfsmäßigen Instandsetzungen umgehend eine fachgerechte Reparatur veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Bei unternehmerischen Kunden geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung bereitsteht, geliefert
wird oder an einen Transporteur übergeben wird.
11.3. Unternehmerische Kunden sollten sich gegen Transportrisiken versichern. Der Kunde stimmt gängigen Versandarten zu.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde
trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese
innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug dürfen wir die Ware
auf Kosten des Kunden einlagern und eine Lagergebühr verlangen.
12.2. Unabhängig davon behalten wir uns vor, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
12.3. Die Geltendmachung höherer Schäden ist zulässig; bei Verbrauchern nur, wenn dies individuell vereinbart wurde.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die gelieferte oder montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Weiterverkauf ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung und Angabe des Käufers erlaubt. Bei Zustimmung geht die
Kaufpreisforderung an uns über.
13.3. Bei Zahlungsverzug können wir nach Nachfristsetzung die Vorbehaltsware zurückfordern. Bei Verbrauchern gelten hierfür
besondere Voraussetzungen (mind. sechs Wochen Rückstand, Mahnung mit Nachfrist).
13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
13.5. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den
Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.6. Kosten zur Rechtsverfolgung trägt der Kunde.
13.7. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
13.8. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
verwerten.
13.9. Bis zur vollständigen Zahlung darf die Ware nicht verpfändet oder belastet werden. Bei Pfändung muss der Kunde auf unser
Eigentum hinweisen und uns informieren.
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Werke oder Unterlagen ein und werden Schutzrechte Dritter geltend gemacht, dürfen wir die
Herstellung bis zur Klärung der Rechtslage einstellen und Ersatz für entstandene Kosten verlangen – außer die Ansprüche
sind offensichtlich unbegründet.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Wir können außerdem Ersatz für notwendige und nützliche Aufwendungen vom Kunden verlangen.
14.4. Bei unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, angemessene Kostenvorschüsse für Prozesskosten zu fordern.
15. Geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und andere von uns erstellte Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Nutzung außerhalb des vorgesehenen Zwecks, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung, ist nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erlaubt.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens
Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von
Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die
Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels
dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung
durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen,
soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an
uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten
des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und
ähnliche nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht
kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies
ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
Besonderheiten.
17.1. Wir haften bei Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere wegen technischer
17.2. Gegenüber Unternehmer ist die Haftung auf die Höhe der Haftpflichtversicherung begrenzt, auch bei Schäden an
bearbeiteten Sachen. Für Verbraucher gilt dies nur bei individueller Vereinbarung.
17.3. Schadenersatzansprüche von Unternehmern müssen innerhalb von 2 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.
17.4. Die Haftung umfasst auch keine Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen für Schäden ohne direkten
Vertragsbezug.
17.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis
kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir
nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.6. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen
Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
18.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher
Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am
nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht.
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19..3. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Unternehmens (Graz).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat.
19.5. Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Bestimmungen der ÖNORM B 2110, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart
wurde.